SPÖ Bezirksorganisation Schärding

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Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschuss – notwendige Hilfe für Mindesteinkommen
Anträge können noch bis 15. April gestellt werden.  

Das Land Oberösterreich unterstützt auch in diesem Winter wieder hilfebedürftige Personen mit der Gewährung eines Heizkostenzuschusses. 
Damit können Hilfebedürftige in die Lage versetzt werden, ihre Heizkosten ohne Beeinträchtigung ihrer ohnedies schwierigen wirtschaftlichen Situation zu bezahlen.

Analog der letztjährigen Zuschussaktion besteht Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Jahres 2013 die Einkommensgrenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2014 nicht übersteigt. 

Keinen Anspruch haben 
– Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, 
– Personen, für deren Heizkosten Dritte aufkommen müssen (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages) 
– BezieherInnen von bedarfsorientierter Mindestsicherung 
– unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufkommen muss, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist 
– Asylwerber, deren Aufenthalt in OÖ im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen. 

Für die Beheizung einer Wohnung wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt € 140,– bei Unterschreitung der Einkommensgrenze und € 70,– bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze um bis zu maximal € 50,–. 

Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsätze für das Jahr 2014 nicht übersteigt. 

Die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für 2014 beträgt für 
– Alleinstehende € 857,73 
– Ehepaare € 1.286,03 
– je Kind € 161,41 

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kindern ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von e 857,73 anzuwenden, bei gemeinsamen Haushalt von Geschwistern jeweils dieser Richtsatz.

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